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Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz

Gliederungserlass


Der Runderlass des MI vom 10. Mai 2023, Az: 36.1-14600/26 (VORIS 21100) ist gültig mit Wirkung vom 01. April 2023. Gemäß § 15 Abs. 2 NKatSG definiert er die Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz sowie deren Aufstellung, Ausstattung und Einsatz. Die grafische Übersicht der Einheiten kann der jeweiligen Stärke- und Ausstattungsnachweisung (KatS-StAN NDS) entnommen werden. Die Anlage 1 zum Gliederungserlass enthält ein nicht offizielles Anlagenverzeichnis der KatS-StAN NDS. Die Anlage 2 zum Gliederungserlass enthält eine Übersicht der Einsatzfahrzeuge des erweiterten Katastrophenschutzes des Bundes und auf welchen Positionen im Katastrophenschutzes diese in Niedersachsen eingeplant sind. Ergänzend finden Sie grafische Übersichten der einzelnen Einheiten. Sowie eine Übersicht häufig gestellter Fragen und Antworten zur Neufassung des Runderlass auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.


Das Gesamtdokument (Gliederungserlass inkl. Anlagen und StAN-Blättern) als PDF-Download (nicht vollständig barrierefrei).

1. Einleitung

Gemäß § 15 Abs. 2 NKatSG vom 26. 8. 2022 (Nds. GVBl. S. 504) werden hiermit die Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz sowie deren Aufstellung und Einsatz definiert.

2. Gliederung und Sollstärke der Einheiten


2.1 Die Gliederung und Sollstärke der Einheiten und Einsatzkontingente bestimmen sich nach den von der obersten Katastrophenschutzbehörde veröffentlichen Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (KatS-StAN NDS). Ein nicht offizielles Anlagenverzeichnis beinhaltet die Anlage 1. Die KatS-StAN NDS können über die Internetseite des MI über den Pfad „Themen >Innere Sicherheit > Brand- & Katastrophenschutz >Katastrophenschutz“ als PDF heruntergeladen werden und sind Bestandteil dieses RdErl.

2.2 Für den Einsatz der Einheiten kann die oberste Katastrophenschutzbehörde ergänzende Dienstvorschriften und Einsatzkonzepte erlassen.

2.3 Die Einheiten unterteilen sich in Grundeinheiten und Ergänzungseinheiten.

2.3.1 Grundeinheiten decken die wesentlichen Fähigkeiten eines oder mehrerer Fachdienste für den Katastrophenschutz ab.

2.3.2 Ergänzungseinheiten sind separate Einheiten, auch weiterer Fachdienste, die jeweils eigene Fähigkeiten abbilden und auch eigenständig Einsätze wahrnehmen. Des Weiteren verstärken die Ergänzungseinheiten die Grundeinheiten mit ihren zusätzlichen Fähigkeiten.

2.4. Einsatzkontingente bündeln komplexe Fähigkeiten.

2.4.1 Einsatzkontingente setzen sich aus mehreren Grund- und Ergänzungseinheiten zusammen.

2.4.2 Für die Fachdienste Betreuungsdienst, Sanitätsdienst und Wasserrettungsdienst werden Einsatzkontingente vorgeplant.

2.4.3 Einsatzkontingente können hierüber hinaus lageangepasst zusammengestellt werden (für Logistik, Patiententransport etc.).

3. Aufstellung der Einheiten

3.1 Ergänzungseinheiten nach Nummer 2.3.2 sind vorrangig vor weiteren Grundeinheiten der Nummer 2.3.1 aufzustellen.

3.2 Einheiten können sich aus zwei oder mehreren öffentlichen oder privaten Trägern zusammensetzen. Dieses ist von der unteren Katastrophenschutzbehörde zu fördern, soweit anderenfalls eine vollständige materielle und personelle Aufstellung nicht realisierbar erscheint.

3.3 Zur eindeutigen Benennung sind die jeweiligen Einheiten im Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde jeweils durchzunummerieren („1. …“, „2. …“ usw.).

3.3.1 Sofern eine bestimmte Einheit im Bezirk nur einmal aufgestellt ist, ist diese stets die Nummer „1.“. Die Benennung der Einheit setzt sich dann aus der Nummerierung, der Kurzbezeichnung der Einheit sowie der Kurzbezeichnung der unteren Katastrophenschutzbehörde zusammen (z. B. „1. VpfGr LK XX“).

3.3.2 Einsatzkontingente nach Nummer 2.4 werden landesweit durchnummeriert. Die Nummerierung vergibt die obere Katastrophenschutzbehörde.

3.3.3 Einheiten, die einem Einsatzkontingent nach Nummer 2.4 angehören, führen hinter ihrer Nummerierung nach Nummer 3.3.1 mit einem Schrägstrich getrennt die Nummerierung nach Nummer 3.3.2. (z. B. „1. VpfGr LK XX / 12. BHP“).

3.4 Sofern nicht abweichend festgelegt, muss für alle Einheiten die Einsatzbereitschaft einer mindestens doppelten Personalstärke gesichert sein. Die Erreichung der vollständigen personellen und materiellen Einsatzbereitschaft ist zu betreiben. Einheiten sollen so aufgestellt werden, dass die vollständige personelle und materielle Einsatzbereitschaft absehbar erreicht werden kann.

3.5 Die Einheiten unterteilen sich in a) aktive Einheiten, b) teilaktive Einheiten und c) Geräteeinheiten. Diese Unterteilung gilt nicht für Kontingente nach Nummer 2.4.

3.5.1 Grundsätzlich sind alle Einheiten als aktive Einheiten vorzusehen. Einheiten dieses RdErl. können nur als teilaktive Einheit oder als Geräteeinheit vorgesehen werden, soweit es sich jeweils um weitere Einheiten dieser Art im Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde handelt. Die KatS-StAN NDS kann regeln, dass entsprechende Einheiten regelhaft als teilaktive Einheit oder Geräteeinheit vorgesehen werden können.

3.5.2 Aktive Einheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS ausgestattet und personell besetzt. Die Einheit betreibt in der Regel mindestens einen monatlichen Dienstbetrieb. Eine Einsatzübernahme ist unverzüglich nach einer Alarmierung möglich.

3.5.3 Teilaktive Einheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS weitestgehend ausgestattet. So ist es z. B. zulässig, dass nicht alle erforderlichen Einsatzfahrzeuge dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, sondern erst im Bedarfsfall aus anderen Einheiten oder Betriebsbereichen des Trägers (Sozialarbeit, Fahrdienste etc.) beigeholt werden. Die personelle Besetzung ist derart gegeben, dass Personal bestimmt und ausgebildet ist. Dieses Personal kann sich auch aus Personal anderer Einheiten zusammensetzen. Ein Dienstbetrieb findet in der Regel mindestens quartalsweise statt um die Einsatzfähigkeit zu erhalten. Eine Einsatzübernahme ist mit einem Vorlauf möglich.

3.5.4 Geräteeinheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS grundlegend ausgestattet. So ist es z. B. zulässig, dass erforderliche Einsatzfahrzeuge nicht vorgesehen sind und ein Transport des Einsatzmaterials erst im Bedarfsfall zu organisieren ist. Eine personelle Besetzung braucht nicht vorgeplant zu sein und kann im Bedarfsfall aus anderen Einheiten zusammengezogen werden. Ein Dienstbetrieb findet nicht statt, insbesondere die technische und materielle Einsatzbereitschaft ist jedoch aufrecht zu erhalten. Eine Einsatzübernahme bedarf eines zeitlichen Vorlaufs.

3.6 Der materielle und personelle Aufstellungsstatus aller Einheiten ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig zu überprüfen und mindestens zum Beginn eines jeden Jahres mittels Formblattes an die obere Katastrophenschutzbehörde zu berichten.

3.7 Die Bildung von Einsatzkontingenten nach Nummer 2.4 ist soweit möglich aus aufgestellten Einheiten vorzusehen. Hierzu können zwei oder mehrere benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden zusammenarbeiten. Die einzelnen Teileinheiten des Einsatzkontingents werden hierbei von jeweils nur einer unteren Katastrophenschutzbehörde gestellt.

3.7.1 Dieselben Teileinheiten können sowohl für die Bildung eines Einsatzkontingents des Sanitätsdienstes als auch eines Einsatzkontingents des Betreuungsdienstes vorgesehen werden.

3.7.2 Die Bildung und die Zuordnung der Einsatzkontingente nach Nummer 2.4.2 werden von den zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden im Benehmen mit der oberen Katastrophenschutzbehörde und den im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Trägern geplant und umgesetzt.

4. Einsatz und Führung der Einheiten

4.1 Die Einheiten nach Nummer 2.1 sind eigenständige taktische Einheiten. Diese führen Aufträge übergeordneter Führungen selbstständig aus; dieses kann auch für Teileinheiten gelten. Wenn dies wegen Koordination und Führung mehrerer selbstständiger taktischer Einheiten erforderlich erscheint, sollte ein Zugtrupp zum Einsatz kommen. Diesem können weiteren Einheiten unterstellt werden. Bei einem Einsatz mehrerer Züge oder mehrerer eingesetzter Einheiten sollte eine Führungsgruppe zum Einsatz gebracht werden; ein Einsatz einer Führungsgruppe unterhalb dieser Schwelle ist möglich.

4.2 Im Bedarfsfall können allen Einheiten zur Unterstützung anderer Fachdienste sowie der Katastrophenschutzbehörden im Rahme ihrer personellen und materiellen Möglichkeiten zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.

4.3 Die Träger der Einheiten legen im Benehmen mit der unteren Katastrophenschutzbehörde fest, von welcher Gruppenführerin oder welchem Gruppenführer die Gruppen und von welcher Zugführerin oder welchem Zugführer der Zugtrupp geführt wird.

4.4 Die Verbandsführerin oder der Verbandsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Einsatzkontingente im Sanitätsdienst und im Betreuungsdienst werden, nach Vorschlag des die Führungsgruppe stellenden Trägers, durch die stellende untere Katastrophenschutzbehörde bestimmt. Im Fall der Zusammenarbeit nach Nummer 3.7 geschieht dies im gegenseitigen Einvernehmen.

5. Grafische Darstellung

Die grafische Übersicht der Einheiten ergibt sich aus der jeweiligen KatS-StAN NDS (Anlage 1).

6. Fahrzeugspezifikationen und Ausstattung

6.1 Alle einzusetzenden Einsatzfahrzeuge müssen die allgemeinen Mindestspezifikationen gemäß KatS-StAN NDS 001 erfüllen.

6.2 Für die eingesetzten Fahrzeugtypen gilt ergänzend zu Nummer 6.1 die besondere Mindestausstattung gemäß der jeweiligen KatS-StAN NDS nach Nummer 2.1.

7. Fahrzeugverwendung und Übergangsregelung

7.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. vorhandene Einsatzfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände im Katastrophenschutz können auch zukünftig weiterverwendet werden.

7.2 Einsatzfahrzeuge aus Landesförderung sind auf den entsprechenden Positionen einzuplanen. Entsprechen sie den Anforderungen dieses RdErl. nicht mehr, sind sie dauerhaft zur Verwendung auf den Positionen mit Ausstattung nach früherer Maßgabe zulässig und vorzusehen. Soweit entsprechende Positionen in diesem RdErl. oder in örtlicher Aufstellung des Katastrophenschutzes nicht mehr vorgesehen sind oder mit anderen Einsatzfahrzeugen besetzt sind, sind diese Einsatzfahrzeuge durch den Träger auf vergleichbare Positionen umzusetzen. Eine Umsetzung auf andere Positionen durch Austausch der Beladung ist nach Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zulässig.

7.3 Einsatzfahrzeuge aus Landesbeschaffung sind gemäß Zuweisung einzuplanen.

7.4 Einsatzfahrzeuge des erweiterten Katastrophenschutzes des Bundes sind auf den entsprechenden Positionen gemäß Anlage 2 einzuplanen, da der Bund durch die Freigabe in § 12 ZSKG die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz den Ländern für die Nutzung im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung stellt.

7.5 Einsatzfahrzeuge zentraler Landeseinheiten sind nicht einzuplanen.

7.6 Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind nicht einzuplanen. Ebenso sind Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes nicht in Einheiten des Rettungsdienstes einzuplanen.

7.7 Für Neubeschaffungen gelten die Vorgaben dieses RdErl. einschließlich der KatS-StAN NDS nach Nummer 2.1. In der KatS-StAN NDS können hiervon abweichend dauerhaft zulässige Fahrzeugäquivalente bestimmt sein. Die Ausstattung nach Nummer 6.1 ist unabhängig hiervon immer zu ergänzen.

7.8 Fehlbestände in der Ausrüstung zur Abbildung des einsatztaktischen Wertes der Einheiten sollen zeitnah geschlossen werden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

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