FAQ zur modularen Grundlagenausbildung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur novellierten Truppausbildung
Vorwort
Die Modernisierung der Feuerwehrausbildung in Niedersachsen ist ein Schritt hin zu einer ehrenamtsfreundlicheren und übersichtlicheren Qualifizierung für Einsatzaufgaben. Die Motivation sich einzubringen, die Anforderungen an das Ehrenamt zu reduzieren und gleichzeitig ein hohes Ausbildungsniveau zu wahren, stehen dabei im Fokus des Handelns.
Die Reform der Truppausbildung hat nicht etwa zum Ziel, Ausbildungsaufgaben vom Land auf die kommunale Ebene zu verlagern, sondern explizit Doppelungen in der Ausbildung zu vermeiden und einen zeitlich attraktiveren Start in die Feuerwehrlaufbahn zu ermöglichen. Und gerade deshalb soll die bisherige Truppführerausbildung künftig nicht verlagert, sondern als eigenständiger Lehrgang entfallen. Einhergehend hiermit wird die wertvolle Arbeit der Ausbildung auf gemeindlicher und auf Kreisebene fortgeführt und mit der zentralen Bereitstellung von Ausbildungsinhalten, Praxisleitfäden und Ablaufbeschreibungen von Seiten des Landes unterstützt. Digitale Inhalte und Hinweise für Ausbilderinnen und Ausbilder ergänzen die bereits jetzt laufenden Ausbildungen auf der kommunalen Ebene.
- Neu: "Darf ein Notfallsanitäter als Mitglied der Feuerwehr, der außerdem über einen Lehrgang 'Ausbilder in der Feuerwehr' verfügt, als Ausbilder den Erste-Hilfe-Lehrgang durchführen?"
- Neu: "Darf die absolvierte Erste-Hilfe-Ausbildung durch die Feuerwehr bescheinigt werden?"
- Neu: "Darf die absolvierte Erste-Hilfe-Ausbildung in FeuerON dokumentiert werden?"
-
NEU: "Wie können gelernte Inhalte aus der Jugendfeuerwehr berücksichtigt werden?"
- Update: "Welche Module sind erforderlich, um aktiv an Einsätzen teilnehmen zu dürfen?"
- Update: "Gibt es Prüfungen?"
- Neu: "Was wird beim Kompetenznachweis geprüft?"
- Neu: "Wird es einen Fragenkatalog geben?"
- Neu: "Wer führt den Kompetenznachweis durch?"
- Update: "Sind wir kreisweit auch vollkommen frei, was mögliche Prüfungen, Leistungsnachweise betreffen?"
- Update: "Welche voraussetzungen gibt es für die Teilnahme am Gruppenführerlehrgang?"
- Update: "Was passiert mit Angehörigen der Feuerwehren, die in den letzten Jahren die TM2-Ausbildung durchlaufen haben, aber noch keinen Truppführer haben?"
- Update: "Welche Module sind als ausgebildeter TMA (Teil1/Teil2)-Teilnehmer erforderlich, um die "Modulare Grundlagenausbildung" erfolgreich abzuschließen?
- Update: "Wer ist für die Vergabe der Zugänge der Lernplattform Stud.IP zuständig?"
- Neu: "Wer gibt Module frei?"
Grundsatzfragen
Die Ausbildung der freiwilligen Feuerwehren Niedersachsens sollte den Erfordernissen der modernen (Lern)Welt angepasst werden. Als positiver Nebeneffekt kann die Qualifikation der Mitglieder der Feuerwehren, welche Führungsaufgaben übernehmen sollen und können, so schneller ermöglicht werden.
Das ist im Einführungserlass zur FwDV 2 festgelegt. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr bleiben, wie vor dem Jahr 2024, weiterhin die zentralen Träger der Ausbildung auf kommunaler Ebene. Durch die Modularisierung kann jedoch gezielter auf die unterschiedlichen Anforderungen der Teilnehmenden und der Kommunen reagiert werden. So können Ausbildungen in Kommunen verteilt oder zentralisiert werden. Die Details hierzu werden in eigener Zuständigkeit von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehren geregelt.
Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz ist geregelt, dass die Ausbildung eine Aufgabe für alle Aufgabenträger im Brandschutz ist. Sowohl die Gemeinden (vgl. §2 NBrandSchG), die Kreise (vgl. §3 NBrandSchG) als auch das Land (vgl. §5 NbrandSchG) übernehmen diese Aufgabe.
Es hat sich seit Jahrzehnten bewährt, dass die Ausbildung an unterschiedlichen Orten erfolgt. Sowohl in der Ortsfeuerwehr als auch auf Gemeinde- und Kreisebene findet seit jeher die Grundständige Ausbildung der Kameradinnen und Kameraden statt.
Mit dem Eintritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Regeln hierzu legt das NBrandSchG in § 12 fest. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres, also nach dem 16. Geburtstag, kann in der Einsatzabteilung mit der Truppausbildung begonnen werden. Mitglieder der Jugendfeuerwehren können auch dort schon verschiedene Dinge lernen. Diese bilden dann die Basis für die weitere Ausbildung. Wichtig ist, dass die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren persönlich und gesundheitlich geeignet sein müssen. Das zu beurteilen ist Aufgabe der Führung der gemeindlichen Feuerwehr.
die vorgaben der FUK wurden angepasst und sind im Dokument Altersgrenzen im Einsatz- und Übungsdienst der Einsatzabteilung veröffentlicht.
Mitglieder in den Jugendfeuerwehren werden auf den Dienst in der Feuerwehr gut vorbereitet. Die dort erlangten Fähigkeiten und Fertigkeiten sind durch den Übertritt in die aktive Feuerwehr nicht verloren. Das, was die Teilnehmenden schon können, müssen sie nicht noch einmal neu lernen.
Wichtig ist, dass am Ende jedes Ausbildungsschrittes die erforderlichen Kompetenzen erworben und gezeigt wurden.
Diese Frage ist einfach zu beantworten: Überall. Menschen lernen immer und überall. Das zeichnet uns aus.
Für die theoretischen Ausbildungen bedarf es anderer Voraussetzungen, als für die praktischen Ausbildungen. Diese sind im Einführungserlass zur FwDV 2 geregelt.
Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr bleiben auch weiterhin die zentralen Träger der Ausbildung auf kommunaler Ebene.
Das NLBK stellt die erforderlichen Ausbildungsunterlagen und einen Musterausbildungsplan zur Verfügung. Durch Einhaltung der Vorgaben ist, wie bisher auf Grundlage der FwDV 2, ein einheitliches Ausbildungsniveau gesichert.
Wir vollziehen den Schritt von der Lernzielorientierung zur Handlungsorientierung. Diese eher theoretische Vorbemerkung vorangestellt, soll den Paradigmenwechsel in der Ausbildung der Zukunft verdeutlichen.
Für die praktische Umsetzung wird das NLBK einen Musterausbildungsplan zur Verfügung stellen. Hierin sind die Basismodule, die jeweiligen Inhalte, die zugeordneten Stundenansätze und eine „Übersetzung“ in die FwDV 2 aufgeführt.
„Altersgrenzen im Einsatz- und Übungsdienst der Einsatzabteilungen“In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK) wurde die Qualifikationsstufe „Einsatzfähigkeit“ eingeführt.
Diese ist erreicht, wenn die Basismodule
- 1.2 Unfallversicherung
- 3.1 Fahrzeugkunde - Theorie
- 4.0 Gerätekunde
- 5.1 Erste Hilfe
- 5.2 Physische und psychische Belastung und
- 6.0 Verhalten bei Gefahr
erfolgreich abgeschlossen wurden und der Kompetenznachweis der Qualifizierungsstufe (QS) 1 bestanden ist.
Es gilt die neue Version des FUK-Info-Blatt: „Altersgrenzen im Einsatz- und Übungsdienst der Einsatzabteilungen“.
Hinweise für Feuerwehrangehörige, die vor 2024 die TM1- oder die TM2-Ausbildung abgeschlossen haben:
Angehörige der Feuerwehren, die vor dem Jahr 2024 einen TM1-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, durften gemäß der damaligen Regeln FUK an Einsätzen teilnehmen.
An diesen Bestandsregeln ändert sich durch die modulare Grundlagenausbildung nichts.
Wer bereits im Jahr 2023 an Einsätzen teilnehmen durfte (zu den damals geltenden Regeln) darf dies auch weiterhin. Immer in Begleitung einer oder eines erfahrenen Angehörigen der Feuerwehr.
Angehörige der Feuerwehren die bereits im Jahr 2023 die TM 2 Ausbildung abgeschlossen haben und als vollwertiges Truppmitglied eingesetzt wurden, dürfen diese Funktion auch weiterhin ausfüllen.
Seit dem Jahr 2024 ist der Übergang zum eigenständigen Truppmitglied durch die Qualifizierungsstufe QS 2 festgelegt.
Daher ist das absolvieren der fehlenden Basismodule
- Modul 11.0 Digitalfunk
- Modul 10.2 ABC Gefahren und Verhalten im ABC Einsatz
für alle TM2 ausgebildeten verpflichtend.
Der Einsatz als Truppführerin oder Truppführer ist für bisherige TM 1 und TM 2 Absolventen nur nach erfolgreichem ablegen der Qualifizierungsstufe QS 3 möglich.
Für Angehörige der Feuerwehren, die im Jahr 2023 den Lehrgang „Truppführer“ bestanden haben, gelten die alten Regeln.
Fragen zu Basismodulen
Die Basismodule der modularen Truppausbildung basieren auf der Ausstattung einer Feuerwehr mit Grundausstattung. Die dort vorhandenen Einsatzmittel und Geräte sind für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren erforderlich. Wie bisher auch, wird mit dem eigenen Gerät geübt und ausgebildet, damit die Teilnehmenden auf den Einsatz gut vorbereitet sind.
In Abstimmung mit der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK) wurde die Qualifikationsstufe „Einsatzfähigkeit“ (QS1) eingeführt.
Diese ist erreicht, wenn die Basismodule
- 1.2 Unfallversicherung
- 3.1 Fahrzeugkunde - Theorie
- 4.0 Gerätekunde inkl. aller Untermodule (4.1 - 4.7)
- 5.0 Erste Hilfe inkl. aller Untermodule (5.1, 5.2)
- 6.0 Verhalten bei Gefahr
erfolgreich abgeschlossen wurden und der Kompetenznachweis der Qualifizierungsstufe (QS) 1 bestanden ist.
Es gilt die neue Version des FUK-Info-Blatt Altersgrenzen im Einsatz- und Übungsdienst der Einsatzabteilung.
Hinweise für Feuerwehrangehörige, die vor 2024 die TM1- oder die TM2-Ausbildung abgeschlossen haben:
Angehörige der Feuerwehren, die vor dem Jahr 2024 einen TM1-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, durften gemäß der damaligen Regeln FUK an Einsätzen teilnehmen.
An diesen Bestandsregeln ändert sich durch die modulare Grundlagenausbildung nichts.
Wer bereits im Jahr 2023 an Einsätzen teilnehmen durfte (zu den damals geltenden Regeln) darf dies auch weiterhin. Immer in Begleitung einer oder eines erfahrenen Angehörigen der Feuerwehr.
Angehörige der Feuerwehren die bereits im Jahr 2023 die TM 2 Ausbildung abgeschlossen haben und als vollwertiges Truppmitglied eingesetzt wurden, dürfen diese Funktion auch weiterhin ausfüllen.
Seit dem Jahr 2024 ist der Übergang zum eigenständigen Truppmitglied durch die Qualifizierungsstufe QS 2 festgelegt.
Daher ist das absolvieren der fehlenden Basismodule
- Modul 11.0 Digitalfunk
- Modul 10.2 ABC Gefahren und Verhalten im ABC Einsatz
für alle TM2 ausgebildeten verpflichtend.
Der Einsatz als Truppführerin oder Truppführer ist für bisherige TM 1 und TM 2 Absolventen nur nach erfolgreichem ablegen der Qualifizierungsstufe QS 3 möglich.
Für Angehörige der Feuerwehren, die im Jahr 2023 den Lehrgang „Truppführer“ bestanden haben, gelten die alten Regeln.
Ja. Ausgebildete Rettungssanitäter sind über die Gleichwertigkeit der Erste Hilfe Aus- und Fortbildung gem. DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) § 26 Abs. 2 erfasst: „Personen (…), die über (…) eine sanitätsdienstliche/ rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. (…)“
Der Einsatz von Personen mit dieser Qualifikation (hier: Rettungssanitäter) ist in der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ §9 mit Verweis auf §26 DGUV Vorschrift 1 vorgesehen.
Unter der Voraussetzung das der Beruf des Rettungssanitäters aktiv ausgeübt wird bzw. die erworbene Qualifikation durch regelmäßige Fortbildung erhalten bleibt, kann dies auf die Erste Hilfe Aus- und Fortbildung angerechnet werden. Die Regelung gilt auch für Notfallsanitäter und sonstige Berufe des Gesundheitswesens.
Der Einführungserlass zur FwDV 2 beschreibt im Abschnitt 1.2.1.2 das Basismodul „Erste Hilfe“ und trifft Ausführungen dazu, wie eine Erste Hilfe Aus- und Fortbildung durchgeführt werden muss:
(1) durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle
(2) nach landesrechtlichen Bestimmungen
(3) nach feuerwehrspezifischem Regelwerk
In Niedersachsen verweisen die Varianten (2) und (3) auf die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“, in der in § 9 keine inhaltliche Differenzierung vorgenommen wird. D. h. es kann nach den Varianten (2) bzw. (3) gemäß Beschreibung unter 1.2.1.2 in der Feuerwehr ausgebildet und die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden. Ausbilderin oder Ausbilder für die Erste Hilfe in der Feuerwehr sind anhand der fachlichen Anforderungen (z. B. berufliche Qualifikation Arzt, Notfallsanitäter, Rettungsassistent, Ausbilder Erste Hilfe) und der Ausbildereignung (siehe Nummer 2.4) auszuwählen. Die erforderlichen Sachmittel, die jeweiligen Lernziele und praktischen Inhalte der Aus- und Fortbildung sowie ein Muster für einen Ausbildungsleitfaden sind dem DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung
von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ zu entnehmen.
Die Bescheinigung gilt dann ausschließlich als Nachweis innerhalb der Feuerwehr. Soll eine Erste Hilfe Bescheinigung auch als Nachweis an anderer Stelle als der Feuerwehr gelten (z. B. als Nachweis für den Erwerb einer Fahrerlaubnis) so gilt das Verfahren (1) und die Ausbildung muss durch eine „ermächtigte Stelle“ erfolgen. Eine Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger ist möglich.
Ermächtigte Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe
Ja, darf er. Eine Ermächtigung als ausbildende Stelle liegt in der Regel nicht vor.
Ja, es kann eine Bescheinigung ausgestellt werden, allerdings gilt diese Bescheinigung nur innerhalb der Feuerwehr.
Ja, die absolvierte Erste-Hilfe-Ausbildung darf in FeuerON eingetragen werden.
In der FwDV 2 ist es vorgesehen, dass eine Rettung aus Höhen und Tiefen in der Truppmannausbildung Teil 2 erfolgt. Diese ist in die modulare Grundlagenausbildung überführt worden. Wie bisher auch, müssen alle Angehörigen der Feuerwehren das Besteigen von Leitern absolvieren.
Für die TF-Lehrgänge galt folgende Regelung:
Praktische Übung 2: Leitersteigen mit übersteigen in ein Fenster
Es wird eine erste Übung mit einer tragbaren Leiter durchgeführt.
Alle TN sollen die Leiter komplett besteigen und in ein geöffnetes Fenster übersteigen.
Wird diese Übung nicht bewältigt ist der TN aus dem Lehrgang zu entlassen.
Um die Teilnehmenden zu unterstützen kann das Leitersteigen durch mehrmaliges Wiederholen und gewöhnen an die Aufgabe absolviert werden. Spätestens zum Kompetenznachweis der QS2 muss diese Fähigkeit sicher beherrscht werden.
Fragen zu Ergänzungsmodulen
Angehörige der Feuerwehren in Niedersachsen sollen die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie für Ihre Einsätze benötigen, beherrschen. Eine Abwertung der Kompetenzen einzelner Feuerwehrangehöriger ist nicht zielführend.
Diese Frage kann an dieser Stelle nicht klar beantwortet werden. Zurzeit gibt es kein Fortbildungsangebot das zwingend ein Ergänzungsmodul erfordert. Wie sich dies in Zukunft weiterentwickelt, kann nicht seriös beantwortet werden.
Fragen zu Prüfungen
Bei einem Komptenznachweis soll das gelernte Wissen, die aufgebauten Fähigkeiten und Fertigkeiten in eienr komplexen, möglichst einsatzrelevanten Situation unter Beweis gestellt werden. im Rahmen dieses Kompetenznachweises erhlaten die Teilnehmenden eine Rückmeldung zum Ausbildungsstand. Vorhandene Lücken können angesprochen und in der Folge beseitigt werden. Die Ausbildenden erhlaten eine Rückmeldung zum Erfolg der Lernbestrebungen und zu ihrem Handeln in der Lernbegleitung.
Ein Fragenkatalog zum bloßen Abfragen von Wissen ist nicht vorgesehen. An dessen Stelle tritt das Gesrpäch zwischen Lernenden und Lernbegleitenden.
Für die Prüfungen und Leistungsnachweise und somit auch den Kompetenznachweis, wird unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiterin oder des Kreisausbildungsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters ein Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise in der jeweiligen Fachrichtung tätig sind, gebildet.
Der Träger der Ausbildung legt die genauen Regeln fest. Die Vorgaben des NLBK sind hierbei zu beachten.
Diese Frage wird im Einführungserlass zur FwDV 2 geregelt. Träger der Ausbildung auf kommunaler Ebene sind zunächst die Landkreise, die kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehren. Von hier können, in gegenseitiger Abstimmung, Inhalte auf die Gemeinden oder Ortsebenen verlagert werden.
Nein, wir wollen auch kreisübergreifend eine hohe Qualität sichern. Daher sind einige Vorgaben verpflichtend. Beispiele sind die Prüfungsaufgaben (QS1), die Übungslagen (QS2) oder auch die Einrichtung einer Prüfungskommission.
Neben den bewährten und bisher praktizierten Nachweismöglichkeiten in analoger Form ist auch die Dokumentation in FeuerON in Planung.
Bei Lehrgängen auf Kreisebene sind die Beurteilungen von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Die Beurteilungen werden im System FeuerON hinterlegt. Bei Nutzung eines anderen Verwaltungsprogramms sind die Bescheinigungen in diesem in gleicher Qualität zu hinterlegen.
Fragen zur Organisation
Der Nachweis über ein absolviertes Modul kann sowohl durch die Hauptfeuerwehr als auch durch die Zweitfeuerwehr bescheinigt werden. Der Nachweis wird in der von der Hauptfeuerwehr vorgegebenen Weise geführt. Im Zweifel stimmen sich die beteiligten Feuerwehren und Ausbildungsträger (Landreise der kreisfreie Städte) miteinander ab.
Erfolgreich abgelegte Kompetenznachweise sind, ggf. nach vorliegender Bestätigung des Landkreises, in dem die Zweitfeuerwehr liegt, durch die Hauptfeuerwehr in FeuerON einzupflegen.
Nein. Wie bisher auch schon, ist die Ausbildung auch eine der wesentlichen Aufgaben in der Ortsfeuerwehr. Hier sind es in der Regel die Gruppenführerinnen und Gruppenführer, die durch ihre gute Arbeit die Entwicklung der Mitglieder der Feuerwehren vorantreiben. Durch lehrreiche Übungsdienste, spannende Einsatzübungen und motivierende Aktionen finden bereits seit vielen Jahren bei jedem Ausbildungsdienst Lerneinheiten in den Feuerwehren statt. Auf dieser sehr guten Basis wollen wir aufsetzen und die Ausbildung der Feuerwehren weiterführen und durch neue Materialien unterstützen.
Die Stundenansätze bilden durchschnittliche Erfahrungswerte ab. Wie lange das Lernen wirklich dauert, ist von den Lernenden abhängig. Individuelle Vorerfahrungen und bereits erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen gehen durch die Teilnahme an einer Feuerwehrausbildung nicht verloren. Auf die bereits vorhandenen Kompetenzen wollen wir aufbauen und das Fehlende ergänzen.
Werden die vorgesehenen Lernzeiten in einem solchen Maße überschritten, dass nicht mehr von aktivem „Lernen“ ausgegangen werden kann, müssen erforderliche Konsequenzen gezogen werden können. Dieses bedarf in der Regel keiner definierten Rechtsgrundlage. Vielmehr ist dies Teil der Führungsaufgabe der Orts-, und Gemeindebrandmeister.
Im zukünftigen Einführungserlass zur FwDV 2 wird eine maximale Lernzeit hinterlegt sein.Das hängt an den jeweiligen Lernenden. Eine Richtgröße gibt der Musterausbildungsplan wieder. Der in der Feuerwehrverordnung gesetzte Rahmen wird weiterhin gelten.
Ab dem Jahr 2024 wird es in Niedersachsen keinen eigenständigen Lehrgang „Truppführer“ mehr geben.
Ein Ziel der modularen Grundlagenausbildung ist es, den Lernweg zu verkürzen und die Ausbildung von Dopplungen und obsoleten Lerninhalten zu befreien. Ein „weiter wie bisher“ unterläuft die sich bietende Chance zur Effizienzsteigerung.
Die Kompetenzanforderungen, die an eine Truppführerin oder einen Truppführer gestellt werden bleiben auch über das Jahr 2023 unverändert. Die FwDV 2 gibt hier folgendes vor:
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.
An diesem Ziel hat sich nichts geändert. Nur der Weg bis hierhin wird ab dem Jahr 2024 verändert.
Der Musterausbildungsplan bietet eine „Übersetzung“ des neuen Systems in die bis zum 31.12.2023 erreichten Qualifikationen.
Die Stud.IP Veranstaltung „Grundlagenschulung Feuerwehr für Ausbildende“ wurde im August für einen kleinen Kreis bereits veröffentlicht. Die hier enthaltenen Unterlagen werden stetig weiterentwickelt und ergänzt. Daher kann kein abschießendes Datum genannt werden. Ziel des Landes Niedersachsen ist vielmehr ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess für die zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Fragen zu weiterführenden Lehrgängen
An den bisherigen Regelungen ändert sich im Grunde nichts. Der Musterausbildungsplan bietet eine Übersetzung der modularen Grundlagenausbildung in das bisherige System. Die Ortsbrandmeisterin/ der Ortsbrandmeister muss ihre/ seine Zustimmung zur Teilnahme an weiteren Lehrgängen erteilen.
Die Regelungen der FwDV 2 können ein Mindestalter vorschreiben oder die Abfolge der Lehrgänge vorgeben. Daran halten wir uns auch weiterhin fest.
Wenn dann ein Lehrgangsplatz zur Verfügung steht, kann dieser wahrgenommen werden.
Hier wird es keine Veränderungen geben. Für Lehrgänge, die als Voraussetzungen den Lehrgang „Truppführer“ fordern, wird im neuen System die Qualifikationsstufe Truppführende (QS3) gefordert bleiben.
- Mindestens 18. Lebensjahr vollendet
- Mindestens Qualifikationsstufe Einsatzfähigkeit (QS1)
- Erfolgreich absolviertes Sprechfunkmodul
- Körperlich und geistig geeignet
- Mindestens 18. Lebensjahr vollendet
- Mindestens Qualifikationsstufe Truppmitglied (QS2)
- Erforderliche Fahrerlaubnisklasse
- Körperlich und geistig geeignet
Die Zugangsvoraussetzungen zu Landeslehrgängen regelt die FwDV 2 und der Einführungserlass zur FwDV 2. Im Lehrgangskatalog sind die Voraussetzungen für jeden Lehrgang am NLBK nochmal aufgeführt.
- Qualifikationsstufe Truppführende (QS3) oder
- TF-Lehrgang (bis 2023)
- Vorbereitungsmodul GF
Gemäß Einführungserlass zur FwDV 2 können Teile des Vorbereitungsmoduls durch zwei technische Lehrgänge ersetzt werden. Die übrigen Inhalte des Vorbereitungsmoduls müssen allerdings trotzdem durchgearbeitet und verstanden werden. Daher ist das Vorbereitungsmodul für alle Teilnehmenden verpflichtend.
Das Vorbereitungsmodul wird in Verantwortung des NLBK angeboten und ersetzt die bisher erforderlichen zwei technischen Lehrgänge. Durch das Lernangebot werden die Teilnehmenden auf die Weiterbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer vorbereitet. Dadurch wird die Basis für eine qualitativ hochwertige Weiterbildung am NLBK gelegt.
Inhalte des Vorbereitungsmoduls, die bereits in weiterführenden Kreislehrgängen gelernt wurden, müssen nicht nochmal gelernt werden. Lediglich die fehlenden Lerninhalte müssen vor dem Besuch des Gruppenführerlehrgangs bearbeitet werden.
Das Vorbereitungsmodul wird als Lernmodul zum Selbstlernen in Stud.IP zur Verfügung gestellt. Das Lernmodul wird neben den reinen Informationen auch Aufgaben und Kontrollfragen enthalten. Nach erfolgreichem Abschluss des Lernmoduls ist auch die zugehörige Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Wenn sie die Funktion „Truppführer“ bekleiden sollen, müssen sie auf kommunaler Ebene zu Truppführerinnen oder Truppführern weitergebildet werden. Die meisten theoretischen und praktischen Grundlagen, um diese Funktion zu bekleiden, sind bereits Bestandteil der TM1 und TM2 Ausbildung gewesen. Ergänzend ist das fehlende Basismodul 11 „Digitalfunk“ und das Basismodul 10.2 „ABC-Gefahren und Verhalten im ABC Einsatz“ für alle TM2 verpflichtend nachzuholen. Nach bestandenem Kompetenznachweis kann die Qualifikationsstufe Truppführende (QS3) festgestellt werden.
Der Musterausbildungsplan bietet eine „Übersetzung“ des neuen Systems in die bis zum 31.12.2023 erreichten Qualifikationen.
Seit dem Jahr 2024 ist der Übergang zum eigenständigen Truppmitglied durch die Qualifizierungs-stufe QS2 markiert. Daher ist nach den erfolgreich absolvierten Lehrgängen TM1 und TM2 nach FwDV 2, das Absolvieren des fehlenden Basismoduls 11 „Digitalfunk“ und des Basismoduls 10.2 „ABC-Gefahren und Verhalten im ABC Einsatz“ für alle TM2 ausgebildeten verpflichtend. Der Einsatz als Truppführerin oder Truppführer ist für bisherige TM 1 und TM 2 Absolventen nur nach erfolgreichem ablegen der Qualifizierungsstufe QS3 möglich.
Das Basismodul 11 „Digitalfunk“ soll es den Teilnehmenden ermöglichen, möglichst frühzeitig in eine handlungsbasierte Ausbildung einsteigen zu können. Da wir zur Teilnahme am BOS-Funk einige Voraussetzungen erfüllen müssen, bedarf es hier einiger Pflichtmodule. Nach erfolgreichem absolvieren des Basismoduls 11 können die Teilnehmenden in jeder Einsatzübung bereits mit den Funkgeräten üben. Das Handling wird somit deutlich früher geübt und kann somit auch tiefer verankert werden. Für die Aufgaben innerhalb des Trupps sind aber bestimmte Inhalte der bisherigen Sprechfunklehrgänge nicht erforderlich. Diese werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in anderer Funktion (z.B. Führungshilfspersonal, Führungsassistentin oder -assistent auf einem ELW etc.) benötigt. Wenn die Angehörigen der Feuerwehr diese erweiterte Funktion übernehmen wollen, müssen sie die fehlenden Kompetenzen erlangen.
Fragen zu Stud.IP
Das hängt von der Organisation auf Kreis- und Gemeindeebene ab. Das NLBK bietet verschiedene Unterlagen für die Teilnehmenden an. Um auf diese Materialien zugreifen zu können, wird ein digitales Endgerät und ein Zugang zum Lernsystem Stud.IP des NLBK benötigt. Die theoretischen Inhalte der modularen Truppausbildung können aber auch in Form von Präsenzunterrichten behandelt werden.
Ansprechpartner/-in für die Teilnehmenden ist die zuständige Ortsbrandmeisterin bzw. der zuständige Ortsbrandmeister. Die organisatorischen Festlegungen trifft der Träger der Ausbildung, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die Teilnehmenden werden von der zuständigen Stelle über FeuerON angemeldet und erhalten anschließend Zugang zur Lernplattform Stud.IP und zum entsprechenden Lehrgang. Zum Ablauf werden wir zeitnah ein unterstützendes Tutorial-Video veröffentlichen.
Wie in der bisherigen Ausbildung und im analogen System betreut der/die Lernbegleiter /-in die lernenden Feuerwehrangehörigen. Hier ändert sich durch eine andere Lernumgebung nur wenig. Die Methoden und Techniken, die der Lernbegleitenden anwenden können, sind verständlicherweise spezifisch.