Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
RdErl. d. MI v. 16.09.2025 – 72-13202/24 –
RdErl. d. MI v. 16.09.2025 – 72-13202/24 –
– VORIS 21090 –
Bezug:
a) RdErl. v. 10.05.2023 (Nds. MBl. S. 356)
– VORIS 21100–
b) RdErl. v. 17.10.2008 (Nds. MBl. S. 1102)
– VORIS 21090 –
c) RdErl. v. 04.02.2010 (Nds. MBl. S. 312)
– VORIS 21090 –
1. Einleitung
1.1 Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG sind die Landkreise verpflichtet mindestens eine Kreisfeuerwehr-bereitschaft (KFB) aufzustellen. Mit diesem RdErl. werden Anforderungen an die Aufstellung und Ausstattung sowie die Aufgaben der KFB geregelt.
1.2 Bezüglich des Einsatzes einer KFB als Einheit des Katastrophenschutzes für den Fachdienst Brand-schutzdienst gemäß § 15 Abs. 1 NKatSG wird auf den Bezugserlass zu a (Gliederungserlass) verwiesen.
2. Kreisfeuerwehrbereitschaften und Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen
2.1 KFB nach diesem Erlass sind Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes. Sie führen einerseits übergemeindliche Einsätze nach dem NBrandSchG durch und sind andererseits sowohl zur Nachbarschaftshilfe nach § 23 Abs. 1 NKatSG sowie zur überörtlichen Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG verpflichtet. KFB, die die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2.3. erfüllen, können auch Feuer-wehrbereitschaften Niedersachsen (FB NDS) sein.
2.2 Landkreise sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet, mindestens eine KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte können gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG eine KFB aufstellen.
2.3 Eine FB NDS ist eine KFB, die die zusätzlichen Anforderungen zur Personalzusammenstellung und den mitgeführten Einsatzmitteln aus Anlage 1 zum Bezugserlasses zu a (Gliederungserlass) erfüllt, welche in der KatS-StAN NDS 011 und den dazu gehörigen Unterblättern detailliert beschrieben sind. FB NDS müssen insbesondere in der Lage sein, entsprechend KatS-StAN NDS 011 mindestens 48 Stunden autark zu arbeiten. Diese Autarkie setzt das Vorhandensein eines Mindestmaßes an nutzbarer Struktur im Einsatzgebiet voraus. So ist z. B. das Vorhandensein einer überdachten Unterkunft mit funktionsfähigen Sanitäranlagen, wie etwa einer Turnhalle, erforderlich.
3. Aufstellung
3.1 Landkreise sind nach § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet mindestens eine KFB und berechtigt weitere KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte dürfen nach § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG KFB aufstellen.
3.2 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser sind berechtigt, eine FB NDS nach Nummer 2.3 aufzustellen. Wird eine FB NDS von einem Landkreis aufgestellt, ist damit seine Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt.
3.3 Beim Aufstellen einer FB NDS sind die Anforderungen nach diesem RdErl. und dem Gliederungserlass zu beachten.
3.4 Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Kooperati-onsvereinbarungen treffen, um gemeinsam FB NDS aufzustellen. In Fällen einer Kooperation ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als federführende Behörde zu benennen. Die federführende Behörde führt die für die Belange der gemeinsam aufgestellten FB NDS erforderliche Kommunikation mit dem Land.
3.5 Sind mehrere Landkreise an einer Kooperation beteiligt, die eine FB NDS aufgestellt hat und betreibt, gilt für alle beteiligten Landkreise, dass damit die jeweilige Verpflichtung zur Aufstellung einer KFB gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG erfüllt ist.
3.6 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, im Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde (im Folgenden: KatS-Behörde) eingesetzt, die mit mindestens einem der Kooperationspartner eine Gebietsgrenze teilt, befinden sich alle Einsatzkräfte dieser FB NDS im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 5 NBrandSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 NKatSG im Einsatz.
3.7 Wird eine FB NDS, die durch eine Kooperation aufgestellt wurde und betrieben wird, in einer unteren KatS-Behörde eingesetzt, die Bestandteil der Kooperation ist, so gilt dies für alle Einsatzkräfte dieser FB NDS als Einsatz im eigenen Wirkungskreis.
3.8 In Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen oder kreisangehörigen Feuerwehren können Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser weitere KFB nach Nummer 2.2 oder, wenn sie die Einwohnerzahl von 200 000 überschreiten, FB NDS aufstellen.
3.9 Das Land Niedersachsen unterstützt die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Kooperationen dieser bei der Aufstellung von mindestens einer FB NDS nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Werden weitere FB NDS nach Nummer 3.8 aufgestellt, unterstützt das Land die Aufstellung ebenfalls nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Land kann unter Beteiligung des Brandschutzbeirates Richtlinien zur Unterstützung bei der Aufstellung von FB NDS erlassen.
3.10 Eine FB NDS stellt ein Einsatzkontingent nach Nummer 2.4 des Gliederungserlasses dar. Abweichend von Nummer 3.7 des Gliederungserlasses dürfen auch untere KatS-Behörden, die keine gemeinsame Gebietsgrenze haben, mit Zustimmung der obersten KatS-Behörde eine Kooperationsvereinbarung zum Aufstellen einer FB NDS schließen.
4. Ausstattung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft
Im Sinne der in Niedersachsen eingeführten FwDV 100 ist eine KFB ein Verband, der in Züge untergliedert ist und der über eine Führungseinheit verfügt. Die Anzahl der unterstellten taktischen Einheiten soll gemäß FwDV 100 mindestens 3 Züge oder 3 erweiterte Züge betragen und darf 5 Züge oder 5 erweiterte Züge nicht überschreiten („Drei bis Fünf Regel“ für Züge nach FwDV 100). Die Züge der KFB gliedern sich entsprechend den Vorgaben der mit Bezugserlass zu c eingeführten FwDV 3.
5. Ausstattung einer Feuerwehrbereitschaft Niedersachsen
5.1 Die personelle und materielle Ausstattung der kommunalen Feuerwehr darf im Einvernehmen mit der Gemeinde nur in dem Umfang in einer FB NDS eingeplant werden, dass bei einem Einsatz der FB NDS die personelle und materielle Ausstattung für Brandschutz und Hilfeleistung innerhalb der Gemeinden für eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft bestehen bleibt.
5.2 Die Gliederung und Sollstärke einer FB NDS bestimmt sich nach den in der Anlage 1 des Gliederungserlasses genannten KatS-StAN NDS. Die Vorgaben zu Gliederung, Sollstärke und Ausstattung einer FB NDS und der möglichen Teileinheiten sind in der KatS-StAN NDS 011 enthalten.
Übersicht über die KatS-StAN NDS
5.3 In der Ausstattung einer FB NDS sind nur solche Einsatzfahrzeuge einzuplanen, die nicht bereits von anderen Einheiten des Katastrophenschutzes eingeplant und eingesetzt werden. Eine anlassbezogene Unterstellung im Einsatzfall ist möglich.
5.4 Bei der Aufstellung einer FB NDS sind nur Fahrzeuge zu berücksichtigen, die für einen Einsatz zur übergemeindlichen, überörtlichen oder länderübergreifenden Hilfeleistung geeignet sind. Geeignete Fahrzeugtypen werden in der KatS-StAN 011 beschrieben.
5.5 In Abhängigkeit von den aufgestellten Fachzügen einer FB NDS variiert die erforderliche Personalstärke im Hinblick auf Anzahl und Qualifikation. Die zu planende Gesamtpersonalstärke einer FB NDS beinhaltet eine Personalreserve, um im Einsatzfall die schnelle Besetzung aller Funktionen sicherzustellen.
6. Einsatz
6.1 Einheiten der Feuerwehren nach Nummer 2 können als Einheiten des Katastrophenschutzes, die für den Fachdienst Brandschutzdienst aufgestellt wurden, gemäß § 14 Abs. 1 NKatSG im Katastrophenschutz mitwirken, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen KatS-Behörde erfasst sind.
6.2 Grundsätzlich können alle KFB – auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind – für Einsätze zur Nach-barschaftshilfe nach § 23 Abs. 1 NKatSG oder zur überörtlichen Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG ein-gesetzt werden. Vorzugsweise sind für überörtliche Einsätze, die nicht im eigenen Gebiet oder im Gebiet be-nachbarter Kreise stattfinden, die FB NDS einzusetzen und vorzuplanen. Eine KFB, die keine FB NDS ist, soll bei überörtlicher Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG in der Anfangsphase des Einsatzes nur in Ausnah-mefällen herangezogen werden.
6.3 Werden Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes, die keine FB NDS sind und die nicht im Gliederungserlass beschrieben sind, überörtlich eingesetzt, sind die zur Einsatzbewältigung erforderlichen Fähigkeiten, welche von der anfordernden Stelle festgelegt werden, mit den tatsächlichen Fä-higkeiten der alarmierten Einheiten und den Anforderungen vorab abzugleichen.
6.4 Die Gesamtzahl der nach eingegangener Alarmierung ausrückenden Einsatzkräfte wird als Ausrück-stärke bezeichnet. Die Ausrückstärke einer FB NDS einschließlich einsatzbedingt zugeordneter Einheiten soll 150 Personen nicht übersteigen. Bei Überschreitung der Ausrückstärke von 150 Personen ist das durch die Landeskoordination oder Kontingentführung hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung zu berücksichti-gen.
6.5 Anstelle einer vollständigen KFB – auch einer solchen, die als FB NDS aufgestellt ist – können auch Teileinheiten aus diesen angefordert werden, um insbesondere Fähigkeiten im Rahmen des Fähigkeitsmana-gements des Bundes und der Länder (FäM) zu erfüllen. Da die anfordernde Stelle dabei den Überblick über vor Ort benötigte und bereits vorhandenen Fähigkeiten hat, wird auch die Art und Anzahl der angeforderten Kräfte von ihr bestimmt. Werden Einheitsführungen von taktischen Einheiten angefordert, rücken diese wei-sungsgebunden in angeforderter Stärke aus.
6.6 Für einen Einsatz außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches sind für die Anforderung von Einhei-ten des Brand- und Katastrophenschutzes in Niedersachsen, zu denen KFB – auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind – und ihre Teileinheiten gehören, die Regelungen zum Einsatz von Einheiten des Katastro-phenschutzes zur nachbarschaftlichen, überörtlichen oder länderübergreifenden Hilfe zu beachten.
6.7 Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 5 NBrandSchG können Einheiten des niedersäch-sischen Brand- und Katastrophenschutzes, zu denen KFB – auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind – und ihre Teileinheiten gehören, direkt vom örtlichen Einsatzleiter angefordert werden. Das MI ist vom entsen-denden Landkreis über die nachbarschaftliche Hilfeleistung zu unterrichten. Die Mitteilung erfolgt an das Kom-petenzzentrum Großschadenslagen.
7. Informationspflichten
7.1 Bis zum 15. März eines jeden Jahres melden die unteren KatS-Behörden an die obere KatS-Behörde die von ihnen aufgestellten FB NDS, die KFB, die aufgestellten Fachzüge und die aufgestellten Fachmodule sowie den aktuellen Status der in Planung befindlichen Einheiten.
7.2 Änderungen des Status sind zu melden, wenn sie voraussichtlich länger als 24 Stunden andauern oder mit einem Vorlauf von 14 Tagen planbar sind.
7.3 Geplante Veranstaltungen, wie z. B. Übungen unter Beteiligung einer oder mehrerer FB NDS oder de-ren Teileinheiten, wodurch die Einsatzbereitschaft bezogen auf die Abmarschbereitschaft eingeschränkt wäre, sind bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planungsphase, spätestens jedoch 14 Tage vor dem geplanten Übungsbeginn, bei der oberen KatS-Behörde anzumelden.
7.4 Die obere KatS-Behörde führt eine Liste gemäß den Vorgaben des FäM über die den Einheiten zur Verfügung stehenden Fähigkeiten.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 30.10.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
An die Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover, Städte Cuxhaven, Göttingen und Hildesheim, Landeshauptstadt Hannover
Nachrichtlich:
An das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz

