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Evakuierungs- und Aufnahmeplanung

Die Evakuierungsplanung basiert auf dem Runderlass des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung vom 08.11.2023 (AZ 36.2-14602/300 N13). Ziel der Evakuierungsplanung ist der strukturierte Transport von Menschen - einschließlich bettlägeriger Personen, in Schulen oder Pflegeheimen - Tieren sowie Kulturgütern aus Gefahrenzonen in festgelegten Zeitfenstern. Die Evakuierungsplanung wird von Fach- und Führungskräften des Katastrophenschutzes, Fachberatenden aus Betreuungsdienst und Sanitätsdienst, der Polizei und ggf. weiteren Behörden erstellt. Die Evakuierungsplanung umfasst unter anderem eine klare räumliche Strukturierung, die Betroffenenanzahl, Warnsysteme, Transportmittel und Evakuierungsrouten.

Evakuierungserfordernisse ergeben sich aus §§ 10a, 10b, 10c NKatSG oder aufgrund sonstiger Notwendigkeit auf Basis der örtlichen Gefahrenbewertung, z.B. durch Gefahren von Sturmflut, Überflutung oder Vegetationsbrand.

Laut Erlass werden die Planungen als kommunale Anschlussplanungen „Evakuierungsplanung“ Bestandteil des Katastrophenschutzplanes gem. § 10 NKatSG unter der Kennziffer 8.08.02.02.

Aufnahmeplanung

Die Aufnahmeplanung beschäftigt sich mit der Aufnahme der Betroffenen zum Beispiel in Anlaufstellen oder Notunterkünften - möglichst über einen eigenen Sonderplan. Sollten im eigenen Bezirk keine sicheren Plätze vorhanden sein, können auch Amtshilfe-Aufnahmen in benachbarten Bezirken erfolgen. Mit der Aufnahmeplanung ist sicherzustellen, dass Evakuierungen je nach Lage auch in andere Bezirke möglich sind. Der Runderlass des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung vom 15.11.2023 (36.2.14602/300 N13) trat mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft und wurde mit Wirkung vom 01.09.2024 aufgehoben.

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