FAQ zur Fortschreibung des KFB Erlass
Mit Inkrafttreten des KFB-Erlass im September 2025 haben das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung und das NLBK zahlreiche Nachfragen erhalten. Unser FAQ gibt Antworten zu wiederholt gestellten Fragen.
An eine Kreisfeuerwehrbereitschaft (KFB) werden nur sehr wenige Anforderungen gestellt (3-5 Züge oder erweiterte Züge und eine übergeordnete Führungseinheit), insbesondere an Autarkie oder bestimmte Fähigkeiten bestehen keine Vorgaben. Eine Feuerwehrbereitschaft Niedersachsen (FB NDS) ist eine KFB, die weitergehende Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Autarkie erfüllt.
Für Landkreise besteht nach §19 NBrandSchG eine Verpflichtung zum Aufstellen einer KFB. Das Aufstellen einer FB NDS ist freiwillig und wird durch das Land unterstütztNein, eine Verpflichtung zum Aufstellen einer FB NDS besteht im Gegensatz zum Aufstellen einer KFB nicht. Das Aufstellen einer FB NDS wird durch das Land unterstützt. Dabei bilden das Land und die aufstellende Behörde eine Partnerschaft ein, in der sich alle Partner einbringen.
Nein, eine Förderung der Unterbringungsmöglichkeiten für überlassene Einsatzfahrzeuge ist aktuell nicht vorgesehen.
Da KFB bereits aufgestellt sind, und nicht erwartet wird, dass sich die Gesamtzahl der KFB maßgeblich verändert, kann festgehalten werden, dass ein Ausbildungsstand vorhanden ist, und lediglich angepasst werden muss. Auf die entstehenden Bedarfe wird gemeinsam mit den Landkreisen und dem NLBK entsprechend reagiert werden müssen und ggf., Konzepte zur Verteilung der Ausbildungskapazitäten entwickeln werden.
TSF und TSF-W werden grundsätzlich nicht als geeignete Fahrzeuge einer FB NDS betrachtet. Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass Mitglieder von Grundausstattungs-Wehren vom Mitwirken in einer FB NDS ausgeschlossen sind. Gerade diese Wehren bilden aufgrund der hohen Anzahl und der großen Personalkapazität ein hohes Potential für die Personalrekrutierung einer FB NDS. FB NDS rücken in der Regel mit etwas zeitlichen Vorlauf aus, so dass Mitgliedern von Grundausstattungswehren Zeit zur Anfahrt auch in benachbarte Ortschaften bleibt. Konzepte die das Ausrücken und die Aus- und Fortbildung regeln, sind örtlich zu entwickeln.
Regional übergreifend festgestelltes Gefahrenpotential bildet sich in der Regel auch örtlich ab, die Bekämpfung überörtlich auftretender Gefahren sollte also grundsätzlich jeder Feuerwehr möglich sein. Die Zuweisung von standardisierten Fahrzeugen durch Bund und durch das Land und auch die Öffnung der Landesbeschaffungen für Gebietskörperschaften aus Niedersachsen werden sukzessive zu einem ausreichend großen Pool konzept-konformer oder äquivalenter Fahrzeuge führen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung der Gemeinden in der Kreisfeuerwehr und damit einer KFB oder FB NDS hat sich nicht verändert.
Die Personalreserve soll die einmalige Besetzung aller Funktionen der ausrückenden FB NDS gewährleisten auch bei Krankheit, Urlaub, temporärer Unabkömmlichkeit, etc. von Einzelpersonen. Die Personalreserve rückt nicht mit aus, sie steht dem örtlichen Brandschutz mindestens in dem Maße zur Verfügung, wie sie der FB NDS als Personalreserve zur Verfügung stand. Wenn ein Personaltausch erforderlich wird, kann dieser ggf. auch mit Personal einer anderen unteren KatS-Behörde durchgeführt werden. Die Personalreserve könnte dann ggf. eingesetzt werden, wenn ein weiterer Personaltauch erforderlich wird, und das Personal des ersten Turns wieder erholt ist, und somit dem Grundschutz zugeordnet werden kann.
Die Anfahrt soll grundsätzlich nicht als Einzelfahrzeug erfolgen. Es ist aber nicht erforderlich eine ganze FB NDS als Marschverband anfahren zu lassen. Die Bildung von Marschgruppen, die bedarfsgerecht anfahren ist zulässig.
Diese Thematik wurde ausgiebig beraten. Teilweise wurde angezweifelt, dass „weiße Einheiten“ das Mitwirken in einer FB NDS jederzeit leisten können, da innerhalb des KatS viele Personen in Mehrfachfunktion engagiert sein sollen. Auch das Funktionieren des Zusammenspiels an einer ESt zwischen FW und KatS in einer FB NDS wird vereinzelt als Herausforderung betrachtet. Die Leistungsbereitschaft der Versorgungs-Komponente muss jederzeit (auch überprüfbar) gegeben sein. Örtliche Vereinbarungen sollen das enthalten. Es besteht nicht die Pflicht KatS-Einheiten in die FB NDS zu integrieren, sondern die Option – den planenden Stellen bietet sich so ein breiteres Spektrum an Kräften, auf die zur Erfüllung der Anforderungen zurückgegriffen werden kann.
Das Mitwirken anderer Organisationen neben der Feuerwehr in einer FB NDS, soll auf Vereinbarungen zwischen den Parteien basieren, die eine Verfügbarkeit des erforderlichen Personals während des gesamten Einsatzes einer KFB garantiert. Eventuelle „Doppelfunktionen" von einzelnen Kräften, sind dabei in der Planung zu berücksichtigen, und dürfen nicht zu einer personellen Unterbesetzung der Versorgungskomponente führen.
Als ein Vorteil möglichst gleicher Großfahrzeuge wird angestrebt nach 48 Stunden lediglich Personal auszutauschen, und das Großgerät bis zum Ende des Einsatzes vor Ort zu belassen. Als Transportmittel für das zu tauschende Personal erscheinen, neben anderen, Kleinbusse als hervorragend geeignet.
Die hier angeführte Konstellation ist nach Sicht des MI extrem unwahrscheinlich. Die Regelungen dienen vorrangig dazu, schon bestehende Kooperationen zu legalisieren, die nicht zur Aufstellung einer KFB verpflichtet sind. Sicher stellt dabei der obenstehend geschilderte Fall eine Situation dar, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird. Aber auch wenn: Analog zur Sicherstellung des Betriebs einer Leitstelle, bei dem es auch möglich ist eine Pflichtaufgabe gemeinsam in einer Kooperation zu erfüllen wird dies auch für FB NDS ermöglicht. Bei der Betrachtung sollte nicht außen vorgelassen werden, dass eine FB NDS eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit gegenüber einer minimal zulässig ausgestatteten KFB aufweist, so dass es im Zweifel Sinn ergeben kann, eine gemeinsam mit anderen Landkreisen betriebene FB NDS aufzustellen. Diese steht dann, auch mit den Einsatzkräften aus den Partnerkommunen für Einsätze im eigenen Wirkungskreis zur Verfügung. Anm. aktuell wird an einem Erlass gearbeitet, der sich mit dem überörtlichen Einsatz von Einheiten im Brand- und KatS befasst. Regelungen in diesem künftigen Erlass werden auch für KFB gelten. Ob eine eigene (möglicherweise nur minimal leistungsfähige) KFB alleine aufgestellt wird, oder eine Kooperation gebildet wird die eine FB NDS aufstellt, die als Gesamtes in allen Wirkungskreisen der beteiligten Partner eingesetzt werden kann, obliegt dabei der Entscheidung der Landkreise.
Aktuell ist eine Mustervereinbarung nicht vorgesehen, den Partnern soll bei der Ausgestaltung von Vereinbarungen weitgehend freie Hand gelassen werden. Sollte jedoch ein größerer Bedarf an einer solchen Mustervereinbarung erkennbar werden, wird über die Bereitstellung gemeinsam mit der AG KSV und dem LFV beraten und ggfs. veröffentlicht werden.
Ja
Kreisfeuerwehrbereitschaften, die nur in allerseltensten Fällen außerhalb des eigenen Wirkungskreises eingesetzt werden, nicht zu fördern widerspricht nach unserer Einschätzung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, denn: Es steht jedem LK frei, eine FB NDS aufzustellen, oder sich an einer Kooperation zum Aufstellen einer solchen zu beteiligen. Es wurden bewusst umfangreiche Möglichkeiten für Kooperationen zugelassen, um auch weniger leistungsfähigen Landkreisen und Städten zu ermöglichen eine FB NDS aufzustellen, und so letztlich auch Zugang zu geförderten Fahrzeugen zu erhalten. Die aufgestellten FB NDS bedeuten für die Aufstellenden Behörden einen Mehraufwand, dem die Unterstützung des Landes (durch Überlassung von Fahrzeugen und Technik) gegenübersteht. Die so aufgestellten FB NDS werden landesweit eingesetzt und kommen so auch dem Brandschutz in LK ohne FB NDS zu Gute.
Eine Ungleichbehandlung entstünde nach unserer Einschätzung eher, wenn die Landkreise ohne FB NDS in gleichem Maße Unterstützung erhielten wie LK mit aufgestellter FB NDS, ohne dabei den erforderlichen Mehraufwand zum Aufstellen einer FB NDS zu tragen.
Kommunen die Teileinheiten einer FB NDS aufstellen werden nicht in gleichen Umfang unterstützt werden, wie solche die eine FB NDS allein aufstellen. Es wird vielmehr so sein, dass dann die Kooperation einer allein aufgestellten FB NDS gleichgestellt behandelt werden wird. Wie eine solche Kooperation überlassene Einsatzmittel auf die teilnehmenden Partner verteilt bleibt dabei der Kooperation überlassen, und kann Bestandteil entsprechender Vereinbarungen sein.
Mit dem Aufstellen einer FB NDS kann zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt begonnen werden. Allerdings sollte dabei nicht erwartet werden, dass dann sofort alle Fahrzeugtypen und -Mengen, die bereits länger aufgestellten FB NDS überlassen wurden der neu aufgestellten FB NDS überlassen werden. Die Beschaffung von Fahrzeugen zur Überlassung folgt einer langfristigen Strategie, in die eine neu aufgestellte FB NDS (ggf. mit erhöhter Priorität) aufgenommen wird.
Ein Zeithorizont liegt noch nicht fest, es wird aber angenommen, dass zumindest manche FB NDS nicht sofort mit Beginn der Aufstellung vollumfänglich alle Bedingungen erfüllen, auch aus diesem Grund wird eine jährliche Meldung zur Einsatzbereitschaft (in der auch die gegebenen Einschränkungen festgehalten werden) durchgeführt. So wird einerseits Handlungsbedarf erkennbar, andererseits liegen so für Alarmierungen erforderliche Informationen vor.
Anm.: So wie die Frage gestellt ist, kann sie so verstanden werden, dass alle zum Aufstellen einer FB NDS erforderlichen Fahrzeuge durch das Land beschafft, und überlassen werden. Das wird sich so nicht, oder zumindest nicht in absehbarer Zeit umsetzen lassen. Das Aufstellen einer FB NDS soll als Angebot zum Eingehen einer Partnerschaft verstanden werden. Beide Partner müssen sich dabei einbringen. Für die Landkreise bedeutet das, dass sie auch eigene Fahrzeuge zum Mitwirken in einer FB NDS bereitstellen müssen. Seitens des Landes wird angestrebt eine FB NDS mindestens in dem Umfang zu fördern, dass der Mehraufwand gegenüber dem Aufstellen einer KFB aufgefangen wird.
Das Vorhalten geeigneter Stellplätze ist eine Aufgabe in der Partnerschaft zum Aufstellen einer FB NDS die nicht beim Land verortet wird. Für die Pflichtaufgabe KFB sind auch Fahrzeuge erforderlich, für die Stellplätze vorgehalten werden müssen. Können allein nicht genügend Stellplätze für eine FB NDS gestellt werden, so sollte dies aber in Kooperationen möglich sein. Eine Zuweisung für die Erfüllung von Pflichtaufgaben, zu der auch die Mitwirkung mit vom Land zugewiesenen Fahrzeugen und deren Unterstellung gehört, erhalten nur finanzschwache Kommunen über Bedarfszuweisungen.
Es wird erwartet, dass die Behörden, denen bereits Fahrzeuge überlassen wurden, eine FB NDS aufstellen und betreiben oder einer Kooperation beitreten, die das tut. Durch das Land überlassene Fahrzeuge befinden sich grundsätzlich im Besitz des Landes, das Land kann frei über diese verfügen. Es steht dem Land somit frei überlassene Fahrzeuge zurück zu fordern, und an anderer Stelle zu überlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das aber nicht vorgesehen. Allerdings bedeutet Überlassung nicht, dass ein Fahrzeug an einer Stelle fest stationiert wurde und auch ersatzbeschafft wird. Beabsichtigt eine Behörde mit überlassenen Einsatzfahrzeugen dauerhaft keine FB NDS aufzustellen ist fraglich ob überlassen Einsatzfahrzeuge, die nicht mehr einsatzfähig sind ersetzt, oder weitere Einsatzfahrzeuge überlassen werden. Es erscheint dann sinnvoller vorhandene Ressourcen unter Behörden zu verteilen, die eine FB NDS aufgestellt haben, oder beabsichtigen dies zu tun.
Nein. Die Krad-Melder sollen insbesondere auf der An- und Abfahrt von FB NDS wichtige Aufgaben übernehmen, so sollen sie in ungünstigen Verkehrssituationen die Situation ordnen, und die Durchfahrt der mehrspurigen Fahrzeuge ermöglichen oder erleichtern. Die Beweglichkeit einspuriger Fahrzeuge in Verkehrssituationen wie Stau oder zähfließendem Verkehr können auch kleine mehrspurige Fahrzeuge wie Quads nicht gewährleisten.

